Die Kosten werden bei einer gültigen Heilmittelverordnung grundsätzlich von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen. Gesetzlich Versicherte leisten – sofern keine Befreiung besteht – die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung.
Privatpatienten sollten die Erstattungshöhe mit ihrer privaten Krankenversicherung abklären.

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